top of page

Der Schutz vor sexueller Belästigung – Deutschland im europäischen Vergleich

  • Autorenbild: ELAGE
    ELAGE
  • vor 16 Stunden
  • 4 Min. Lesezeit

Verfasst von Mia Katharina Högner, Studentin der Rechtswissenschaften (Universität Münster/Lyon), Praktikantin im Cabinet ELAGE / Februar 2026



Mehr als jede zweite Frau in Deutschland gibt an, in ihrem Leben bereits sexuelle Belästigung erfahren zu haben.[1] Die Ergebnisse einer aktuellen Dunkelfeldstudie zur Gewaltbetroffenheit unterstreichen die anhaltende Relevanz eines effektiven Opferschutzes. Zugleich zeigt ein Bericht der Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung vom 1 Februar 2026,[2] dass der rechtliche Schutz vor sexueller Belästigung in zahlreichen europäischen Staaten weiter reicht als in Deutschland.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wo die bestehenden Regelungslücken im deutschen Recht liegen und inwiefern andere EU-Mitgliedsstaaten – insbesondere Frankreich – als Vorbild für effektiven Schutz dienen können.


Deutschland

Strafrechtlich ist in Deutschland ausschließlich die physische sexuelle Belästigung erfasst. §184i StGB stellt sexuelle Handlungen unter Strafe, sofern sie durch körperliche Berührungen erfolgen. Nicht erfasst sind hingegen nicht-physische Formen sexueller Belästigung. Dazu zählt vorallem das sogenannte « Catcalling », wir etwa sexuell anzügliches Rufen, Pfeifen oder Gestikulieren in der Öffentlichkeit, oder das unaufgeforderte Zeigen pornographischer Inhalte.

Selbst bei körperlichen Übergriffen sind die prozessualen Voraussetzungen sehr streng, und die Anforderungen an die Beweiserbringung verhältnismäßig hoch, weshalb nur ein Bruchteil der Fälle tatsächlich angezeigt oder strafrechtlich verfolgt wird.[3]

Maßgeblich für die Betroffenen sind jedoch vorallem die zivilrechtlichen Schutzmechanismen, da sie Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung eröffnen können.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das 2006 zur Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinie der EU in Kraft trat, gewährleistet einen vergleichsweise weitreichenden Schutz vor sexueller Belästigung, allerdings nur am Arbeitsplatz. Außerhalb dieses Bereichs bestehen erhebliche Schutzlücken.

Nach dem aktuelle Bericht der Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung sind Betroffene von sexueller Belästigung bei Arztbesuchen, im Fitnesstudio, in der Fahrschule oder bei der Wohnungssuche unzureichend geschützt. Schildert ein Arzt vor der Narkose seine sexuellen Fantasien oder äußert ein Vermieter bei einer Wohnungsbesichtigung anzügliche Bemerkungen, besteht nach der geltenden Rechtslage regelmäßig kein Anspruch auf Entschädigung und keine Möglichkeit, sich rechtlich zur Wehr zu setzen.

Gerade im Bereich sogenannter zivilrechtlicher Massengeschäften sind jedoch insbesondere FLINTA*-Personen einem erhöhten Diskriminierungsrisiko ausgesetzt, das durch strukturelle Abhängigkeitsverhältnisse zusätzlich verstärkt werden kann. [4]

Die aktuelle Ausgestaltung des AGG weist damit deutliche Defizite im zivilrechtlichen Bereich auf. Die EU-Kommission hat in einem noch laufenden Vertragverletzungsverfahren bemängelt, dass die deutsche Rechtslage nicht vollständig mit der Richtlinie 2004/113/EG, die auch ein Verbot sexueller Belästigung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen fordert, vereinbar sei.[5] Zudem werden die Vorgaben der Istanbul Konvention, insbesondere aus Artikel 29 Abs. 1 und Artikel 40, nach Ansicht der Bundesbeauftragten unzureichend umgesetzt.[6]

Deutschland hat sich mit dem Übereinkommen nicht nur verpflichtet, die erforderlichen gesetzlichen Regelungen zu schaffen, damit jede Form sexueller Belästigung, namentlich auch verbale Belästigung, strafrechtlich sanktioniert werden kann. Soweit ein bestimmtes Verhalten nicht vom Strafrecht umfasst wird, sind die Vertragsstaaten gehalten, den Betroffenen angemessene zivilrechtliche Rechtbehlefe zur Verfügung zu stellen.

Frankreich

Die Untersuchung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zeigt, dass 18 von 38 untersuchten EU-Länder sexuelle Belästigung nicht nur im Arbeitsrecht, sondern auch im allgemeinen Zivilrechtsverkehr und im öffentlichen Raum explizit verbieten und damit den Schutz vor sexueller Belästigung deutlich erhöhen.

Ähnlich wie in den Niederlanden, Belgien und Portugal, ist die verbale sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum in Frankreich explizit strafbar. Seit 2018 wird sie unter dem Begriff « Outrage sexiste » unabhhängig vom physischen Charakter der Belästigung und unabhängig vom Kontext eines Arbeitsverhältnisses strafrechtlich sanktioniert.

Seit dem 1. April 2023 gelten besonders schwere Fälle des « outrage sexiste », wie etwa bei Minderjährigkeit oder Verletzlichkeit (Vulnérabilité) des Betroffenen, als Delikt und können mit einer Geldbuße von bis zu 3 750 Euro bestraft werden.[7] Dies wird vielfach als Ausdruck deines gesellschaftlichen Wandels im Umgang mit sexueller Gewalt gewertet.

Auch wenn die Gesetzeslage symbolisch hervorhebt, dass Sexismus in Frankreich im öffentlichen Raum nicht mehr geduldet wird, zeigt sich in der Praxis eine begrenzte Wirksamkeit des neuen Tatbestands. Artikel 621-1 des französischen Code pénal wird bislang von vergleichsweise wenigen Betroffenen tatsächlich in Anspruch genommen. So wurden im Jahr 2023 lediglich 3 400 Verstöße wegen « outrage sexiste » registriert,[8] während im selben Jahr 1 371 000 Frauen bei einer Umfrage des französischen Innenministeriums angegeben haben, Opfer von sexueller Belästigung geworden zu sein.[9]

Der jährliche Bericht für das Jahr 2026 des Haut Conseil  à l’égalité weist auf eine erhebliche Diskrepanz zwischen der gesellschaftlichen Verurteilung sexueller Gewalt und ihrer tatsächlichen Auswirkung auf den Alltag von Frauen hin. Dem Bericht zufolge haben in Frankreich 84% der Frauen eine sexistische Situation erlebt, 62% von ihnen waren sexueller Belästigung im öffentlichen Raum ausgesetzt.[10]  Die gesetzgeberischen Reformen führen demnach nicht zwangsweise zu einer spürbaren Verbesserung der Lebensrealität von Frauen.

Trotz dieser Umsetzungsdefizite bietet die französische Rechtslage, insbesondere durch die ausdrückliche Sanktionierung der verbalen Belästigung, einen weitergehenden Schutz als das deutsche Recht. Neben der konkreten Strafandrohung entfaltet das Verbot auch eine symbolische Wirkung und trägt zur gesellschaftlichen Sensibilisierung bei.

Als Beispiel für einen umfassenden Opferschutz vor sexueller Gewalt wird häufig das spanische Modell angeführt, das mit dem Inkrafttreten des « Organic Act 1/2004 » einen umfassenden Ansatz zur Bekämpfung geschlechterspezifischer Gewalt geschaffen hat. Besonders hervorzuheben ist der ganzheitliche Ansatz des Gesetzes, welches Präventionsmaßnahmen, Schutzmechanismen und Strafverfolgung verbindet und den Betroffenen weitreichende Rechte garantiert, wie etwa das Recht auf unentgeltliche Rechtsberatung. [11]

 

Reformvorschläge

Gerda Atamann, Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, hat angekündigt, dass die Bundesregierung eine Reform des AGG plant: Das Verbot der sexuellen Belästigung soll demnach auf alle im AGG genannten Lebensbereiche ausgeweitet werden. Dies könnte, laut Gerda Atamann, beispielsweise durch die Abschaffung der bisherigen Eingrenzung des sachlichen Anwendungsbereich in §3 Abs. 4 AGG unproblematisch erfolgen. [12]

Auch auf strafrechtlicher Ebene werden Reformvorschläge diskutiert. Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat die Einführung eines eigenständigen Straftatbestands für verbale sexuelle Belästigung in Aussicht gestellt, um bestehende Gesetzeslücken zu schließen.[13] Eine solche Reform wird im Hinblick auf das Ultima-Ratio-Prinzip des Strafrechts und das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot durchaus diskutiert, könnte jedoch einen wichtigen Schritt hin zu einem umfassenderen Opferschutz und einer klaren, vom Völker- und Europarecht längst vorgegebener Positionierung gegen die Tolerierung sexueller Belästigung darstellen.[14]

Der aktuelle Bericht und die daran anknüpfende Debatte machen deutlich, dass der rechtliche Schutz vor sexueller Belästigung in Deutschland bislang nicht in allen Bereichen ausreichend gewährleistet ist und insoweit klarer Handlungsbedarf besteht. Entscheidend wird nun sein, ob und in welchem Umfang die angekündigte Reform des AGG die im Bericht angebrachten Vorschläge tatsächlich aufgreift und wirksam umsetzt.

 


 


[5] Vertragsverletzungsverfahren 2012/2172

 
 
 

Kommentare


Kontakt

Cabinet Elage

Paris

Merci pour votre envoi !

© 2018 vonMyriam Le Barbier. Hergestellt mitWix.com

Impressum:

AARPI-Schrank ELAGE

F-23 Avenue Bosquet, 75007 Paris

Vereinigung der Rechtsanwälte mit individueller Berufsverantwortung (Aarpi), deren Partner das CabinetSCLD und das Cabinet CGM sind

Gesamtes Stammkapital: 100.000 €

SIRET: 88201688400026

contact@cabinet-elage.com Bitte nutzen Sie zur Kontaktaufnahme mit der Kanzlei das Kontaktformular

Innergemeinschaftliche Mehrwertsteuer FR80882016884

Site-Host: WIX

Wix Online Platform Limited

Adresse: 1 Grant’s Row, Dublin 2 D02HX96, Irland.

Kontakt: https://support.wix.com/fr/article/les-cookies-et-votre-site-wix

Die Partnerinnen sind bei der Pariser Anwaltskammer eingetragen

Sylvia Cleff Le Divellec: C2514

Camille Geniaut Maraval: C1230

DSGVO

Cabinet ELAGE wird auf der Plattform Wix.com gehostet. Wix.com stellt uns die Online-Plattform zur Verfügung, die es Ihnen ermöglicht, direkt mit uns in Kontakt zu treten. Ihre Daten können über die Datenspeicher, Datenbanken und allgemeinen Anwendungen von Wix.com gespeichert werden. Sie speichern Ihre Daten auf sicheren Servern hinter einer Firewall.

Wenn Sie über das Kontaktformular auf unserer Website mit uns Kontakt aufnehmen, erfassen wir die von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten wie Ihren Namen, Ihre Adresse und Ihre E-Mail-Adresse. Ihre persönlichen Daten werden nur für bestimmte Zwecke verwendet.

Wir erfassen diese nicht personenbezogenen und personenbezogenen Daten für folgende Zwecke:

1. Auswertung Ihrer Anliegen und Kontaktieren unserer Besucher per E-Mail

2. Erstellen aggregierter statistischer Daten und anderer aggregierter und/oder abgeleiteter nicht personenbezogener Daten, die wir zur 3. Bereitstellung und Verbesserung unserer jeweiligen Dienste verwenden können;

4. Einhaltung  der geltenden Gesetze und Vorschriften (DSGVO) 

Wenn Sie nicht mehr möchten, dass wir Ihre Daten verarbeiten, wenden Sie sich bitte an unseren Datenschutzbeauftragte camille.geniaut@cabinet-elage.com oder senden Sie uns einen Brief an Cabinet ELAGE, 23 Avenue Bosquet, 75007 Paris.

bottom of page